Satzung des Fördervereins

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§ 1

 

Name , Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen„Verein zur Förderung der Direktvermarktung und Regionalentwicklung im Mansfelder Land“.

 

2. Er hat seinen Sitz in Hettstedt und erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hettstedt. Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V“.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1. Der Verein versteht sich als eine unabhängige gemeinnützige Organisation von natürlichen und juristischen Personen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, der Fischerei, Imkerei, der Forstwirtschaft sowie des ländlichen Handwerks und sonstiger Gewerbe und Vereinigungen, die sich mit denselben verbunden fühlen.Ziele und Zweck des Vereins sind die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der angeschlossenen Unternehmen und Mitglieder, die Verbesserung der Einkommensverhältnisse und die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch die Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Region und damit verbundene Förderung der Entwicklung der Region und eines naturnahen Tourismus. Dies soll unter anderen erreicht werden durch die Förderung der Vermarktung regionaltypischer landwirtschaftlicher und gärtnerischer Produkte und Lebensmittel der Erzeuger des Mansfelder Landes und deren Umgebung sowie die Förderung transparenter Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen durch nachvollziehbare Herkunft und durch die Herstellung persönliche Kontakte zwischen Erzeugern und Verbrauchern. Darüber hinaus soll durch die enge Verknüpfung von Land- und Forstwirtschaft, Handwerk, Gastronomie, Naherholung und Tourismus die Entwicklung der Region dauerhaft gefördert werden.

 

2. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Die Wahrnehmung von Vereinsämtern ist ehrenamtlich, mit Ausnahme der Geschäftsführung, die hauptamtlich sein kann.

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:

2. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlen und die Satzung anerkennen. Dies sind insbesondere auch gastronomische und touristische Einrichtungen und Organisationen.

 

3. Durch die Mitgliederversammlung können verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

 

4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Hat der Vorstand den Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen eines Monats schriftlich verlangen, daß die nächste Mitgliederversammlung über den Antrag entscheidet.

 

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod natürlicher Personen, Auflösung des Unternehmens oder Vereins und Ausschluß.

 

6. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

 

7. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt, insbesondere, wenn es die Interessen des Vereins schädigt oder gegen die Vereinssatzung verstößt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Er hat vor seiner Entscheidung dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlußgründen zu äußern. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann den Ausschluß binnen eines Monats schriftlich widersprechen und verlangen, daß die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Deren Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

8. Im Falle des Ausscheidens hat das Mitglied keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins oder auf Teile davon. Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft beendet worden ist.

 

§ 4
 
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt bzw. verpflichtet:

 

§ 5
 
Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 6
 
Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird so oft erforderlich, mindestens jedoch einmal im Jahr unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand schriftlich einberufen.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Verwirklichung des Vereinszweckes zuständig,
insbesondere für:

 

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse zur Änderung der Ziele und Aufgaben, zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 7
 
Der Vorstand

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Er besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, jedoch höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht zwingend durch die Satzung oder gesetzliche Vorschriften der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Dem Vorstand obliegt insbesondere:

 

3. Der Vorstand tritt zu seinen Beratungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal zusammen.

 

4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

 

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

 

§ 8
 
Auflösung des Vereins

 

1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt, bestellt auch die Liquidatoren.
Mangels eines solchen Beschlusses hat anderenfalls der Vorstand die Liquidation durchzuführen.

 

2. Das nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen wird unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

 

§ 9
 
Inkrafttreten

 

1. Die Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 02.07.2002 und die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.

 

2. Änderungen der Satzung bedürfen ebenfalls der Registrierung.

 

 

 

 

 

 

Eisleben, 02.07.2002